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Verweigerung der Leistungserbringung durch die Versicherung hinsichtlich eines Krankenrücktransportes

Kommt es vor, dass ein Versicherungsunternehmen einem Reisenden, welcher sich zeitweise im Ausland aufhielt, die Kostenübernahme für einen laut Versicherungsvertrag vereinbarten Krankenrücktransport nicht gewährt, so ist sie gezwungen, dem Patienten - wenn dieser aufgrund dessen gewissermaßen „auf eigenes Risiko“ in die Heimat zurückkehren muss - den Mehraufwand, (sprich: die zusätzliche Belastung) zu begleichen.

Aufgrund einer Klage erhielt ein Mann, welcher bei der Reise in die Vereinigten Staaten an hohem Fieber und Reizhusten erkrankte, vom zuständigen Münchner Landgericht eine Schmerzensgeldzahlung zugesprochen - und zwar in Höhe von 2.000 €. (siehe AZ: 6 S 20960/06) Gemäß der Aussage der telefonischen Rechtsberatung der „Deutschen Anwaltshotline“ (www.anwaltshotline.de“) forderte die Versicherung des Betroffenen eine aussagekräftige  Transportfähigkeitsbescheinigung des entsprechenden Hospitals. Obwohl diese umgehend eingereicht worden war, wurde dennoch eine Kostenübernahme des notwendigen und gleichermaßen teuren Rücktransports des Patienten nicht gewährt - mit der Begründing, dass eine mit dem HIV-Virus infizierte Person üblicherweise mit dem Risiko einer möglichen Lungenentzündung zu rechnen hätte…. Demzufolge sei die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge eines Lufttransportes nicht kalkulierbar und könne daher durch die Versicherung nicht übernommen werden.

Dem Kranken blieb nun offenbar nichts anderes übrig, als sich auf der Rückbank eines Abschleppwagens kauernd (welcher sowohl den Mann, als auch dessen Mietwagen befördern sollte) zum Flughafen transportieren zu lassen, um so seinen Heimweg anzutreten. Bei einem Halt in San Francisco erhielt er zwar einen Rollstuhl, wurde allerdings dennoch später beim Eintreffen am Flughafen in Berlin nahezu durch das komplette Gebäude geschickt, um sich - zu allem Überfluss - auch noch ohne fremde Hilfe um seine Gepäckstücke zu kümmern, welche auf dem langen Weg verloren gegangen waren.

Ein Anwalt der o. g. „Anwaltsholtline“, Herr Hans J. Leopold kommentierte den Vorfall wie folgt: „Ein Martyrium, durch das der Mann in seinem ohnehin bereits stark angeschlagenen Gesundheitszustand erhebliche zusätzliche Schmerzen und Belastungen auf sich nehmen musste”. Hätte das Versicherungsunternehmen nicht ohne Nachzudenken eine professionelle Hilfeleistung verweigert, so wären der kranken versicherten Person die über das normale Maß hinausgehenden Strapazen der Reise de facto erspart geblieben. Die Richter des Münchner Landgerichts waren der Meinung, dass die Versicherung eindeutig zum Rücktransport des HIV-infizierten Mannes verpflichtet gewesen wäre.

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19.02.2008 | Keine Kommentare | Veröffentlicht in Allgemein

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