Versicherungsleistung und Grobe Fahrlässigkeit
Veränderungen für Versicherte in Sicht: „Alles oder nichts…“ ist passé
Im Schadensfalle können Verbraucher in Zukunft auch dann noch mit Leistungszahlungen ihrer Versicherungsunternehmen rechnen, wenn „grobe Fahrlässigkeit“ die Ursache ist. Bis dato galt die so genannte „grobe Fahrlässigkeit“ stets als Grund für eine Leistungsverweigerung seitens der Versicherer.
Ein Beispiel für diesbezügliche Vorfälle wäre, wenn Einbrecher ins Haus gelangen konnten - und zwar durch eine gekippte Balkontür…. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die Hausratversicherung anteilsmäßig den entstandenen Schaden.
Wenn bei einem Einbruch Fernseher oder Laptops entwendet worden waren, sprang früher die Hausratversicherung nicht ein, sofern nachgewiesen werden konnte, dass die Tür im Erdgeschoss nicht verschlossen war. Auch betrunkene Autofahrer hatten aus eigener Tasche für entstandene Schäden zu haften, wohingegen das neue, so genannte „Alles- oder-Nichts-Prinzip“ nunmehr jeden ähnlichen Unfallhergang einzeln entscheidet.
Nach Angaben des Berliner Bundesjustizministeriums haben Versicherungsunternehmer in Zukunft individuell den Grad der Schuld des Versicherungsmitgliedes zu prüfen. Demzufolge gilt, dass - abhängig von der Schwere der Schuld - die Leistungen entweder in voller Höhe oder aber nur geringfügig übernommen werden.
Anlass für derartige Neuerungen ist das seit Jahresbeginn gültige Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wodurch ein höherer Verbraucherschutz in Versicherungsangelegenheiten gewährleistet werden soll. Zunächst betrifft diese Änderungen nur Neuversicherte, jedoch tritt diese Regelung ab dem Jahre 2009
auch bei allen bereits bestehenden Versicherungsverträgen in Kraft.
„Wenn Sie die Balkontür offen gelassen haben oder bei Rot über eine Ampel fahren, haben Sie bisher keine Leistung erhalten“, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft „Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Berlin“, Hubert van Bühren wörtlich. Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt (bei Hamburg) ergänzte, dass die Sachlage ähnlich aussehe, wenn im Winter die Heizungsanlage in der Ferienwohnung falsch eingestellt sei und dadurch im Endeffekt Frostschäden hervorgerufen würden. Ebenso sei es bei Kerzen, welche Brandschäden am Hausrat auslösten, weil sie unbeobachtet gelassen wurden. Unfallschäden, die durch Rauchen oder mobil Telefonieren während des Autofahrens entstanden, wurden ebenfalls noch bis vor kurzem nicht durch die Versicherungen übernommen.
Nur wenigen war bisher bekannt, dass eine Vielzahl Versicherungsanbieter bereits vor dieser Gesetzesänderung entsprechende Schäden aus Kulanzgründen - entgegen der ursprünglichen Vereinbarungen - reguliert haben. Demzufolge ist es nun Sache der Gerichte, die Regulierungsquoten der einzelnen Schadensvorfälle zu kalkulieren. Die Schweiz ist in diesem Zusammenhang gewissermaßen Vorreiter, denn dort gäbe es bereits „Quoten-Tabellen“, in denen exakt festgeschrieben ist, welche Schadenshöhe bei 0,8 Promille oder bei 0,6 Promille zu veranschlagen sei. Hierzulande könnte es möglicherweise noch etwa zehn Jahre dauern, erklärt der Kölner Anwalt van Bühren.
Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin mitteilt, wird das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ ohnehin bereits seit längerem nicht mehr in der Form angewendet - nun würde dieses schlussendlich auch gesetzlich verankert. Hinzu kommt, dass viele Versicherungskonzerne mit der Inkraftsetzung der Neuregelung nicht bis 2009 warten möchten, sondern bereits zum jetzigen Zeitpunkt sollen auch „Altverträge“ profitieren können. Der Grad des eigenen Verschuldens würde - nach einer Erklärung von Peter Schwark von der GDV - demnach zum „Nonplusultra“. Aber: lässt jemand in einem nagelneuen Wagen die Schlüssel stecken, so könne nicht mit einer umfangreichen Leistungserbringung seitens der Versicherer gerechnet werden.
Dennoch sei hier gesagt, dass von den genannten Veränderungen auch weiterhin „vorsätzliche, mutwillige und arglistige Beschädigungen“ ausgeschlossen seien. Dies gilt insbesondere auch beim Abschluss einer Hausratversicherung, bei welchem bewusst Fehlangaben hinsichtlich des Wertes der Einrichtungsgegenstände getätigt würden. Wird eine entsprechende Täuschung nachgewiesen, so erfolgt natürlich keine Leistungserbringung.
