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Rürup Rente

Besonders für alle Selbständigen, Freiberufler und nicht Rentenversicherungspflichtigen ist die Rürup Rente (sie existiert etwa seit 2005 und wird auch als so genannte Basisrente bezeichnet) eine geeignete Altersvorsorge mit staatlich subventionierten Förderungsmöglichkeiten, besonders natürlich auch im Hinblick auf die speziellen steuerlichen Vorteile. Seit 2007 können Versicherte der Rürup Rente also bis zu 64 Prozent ihrer Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzen, was einem Maximalbetrag von 12.800 € bei Singles sowie 26.500 € bei Verheirateten entspricht. Bis zum Jahre 2025 steigt der Prozentsatz kontinuierlich um jeweils zwei Prozentpunkte an, also der Höchstbetrag um jeweils 400 Euro (bei Verheirateten 800 Euro) auf 20 000 Euro (bei Verheirateten auf 40 000 Euro).

 

Der Abschluss eines entsprechenden Rürup-Rentenvertrages ist ideal für Personen, bei denen das monatliche Bruttoeinkommen 2.000,00€ überschreitet (bei Ehepartnern muss der Betrag bei 4.000,00€ pro Monat liegen). Der Versicherte sollte sich nach Möglichkeit bereits im Vorfeld dahingehend beraten lassen, ob es für ihn sinnvoller ist, sich für die Zahlung des vereinbarten Beitragssatzes in einer Summe zu entscheiden oder ob stattdessen vorzugsweise eine monatliche Beitragszahlung gewünscht wird. Selbstverständlich ist das Rürup-Rentenmodell zudem auch überaus flexibel, wenn es um die Vereinbarung von Sonderzahlungen geht.

 

Weniger „anpassungsfähig“ ist sie allerdings im Zusammenhang mit der Übertragung oder Vererbung von abgeschlossenen Verträgen auf andere Personen. Der Hintergrund hierbei ist, dass durch eine solche Maßnahme die alleinige Verwendung einer künftigen Leistungserbringung für die Altersvorsorge sichergestellt wird. Nichtsdestotrotz ist es sehr wohl möglich, im Todesfall durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung im Rürup-Vertrag die Hinterbliebenen abzusichern.

 

Ein weiterer Vorteil dieser Rentenform ist, dass im Hinblick auf eine eventuelle Arbeitslosigkeit das angesparte Kapital als „nicht verwertbares Vermögen“ eingestuft wird und sie - selbst bei einer eventuell drohenden „Abhängigkeit“ von Hartz IV - gegen einen staatlichen Zugriff gesichert ist. Auch im Falle einer Insolvenz besteht in dieser Hinsicht keinerlei Risiko.

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13.11.2007 | Keine Kommentare | Veröffentlicht in Allgemein

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