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Kfz-Schlüssel in Spinnt - grob fahrlässig

Ein Versicherungsnehmer (VN) hatte die Kfz-Schlüssel in der Umkleidekabine einer Sporthalle gelassen. Dies stellt nach Ansicht des Oberlandesgericht Koblenz eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die unbeaufsichtigte Umkleidekabine wäre für eine Vielzahl von Personen zugänglich. NAch AUffassung der Richter, hat der VN den Diebstahl selbst zu vertreten, denn er hätte den Kfz-Schlüssel mit in dieSporthalle nehmen können (objektive Sicht). Er soll den Hinweisen, das Wertsachen nicht in der Umkleidekabine zurückbleiben sollen, keine Beachtung geschenkt (subjektive Sicht) haben . Aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Mit dieser Begründung wurde dann die Klage des Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen in dritter Instanz zurückgewiesen.

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11.02.2008 | Keine Kommentare | Veröffentlicht in Allgemein

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