Im Schadensfalle… - Ist möglicherweise die Reparatur eines Kfz vonnöten?
Im Schadensfalle…
Ist möglicherweise die Reparatur eines Kfz vonnöten? In diesem Zusammenhang wäre zu beachten, dass, sofern die entsprechenden Kosten mehr als dreißig Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, die geplante Reparatur im Normalfalle als „wirtschaftlich nicht gerechtfertigt“ bewertet werden kann. Entsprechend eines Urteils vom Bundesgerichtshof vom 10.07.07 (Az: VI ZR 258/06) ist nunmehr Fakt, dass einer geschädigten Person vom Schadensverursacher rechtlich gesehen lediglich die Kosten der Wiederbeschaffung zustehen.
Gute Arbeit….
Der Bundesgerichtshof war in letzter Revisionsinstanz mit dem folgenden Fall betraut worden: nach einem Auffahrunfall hatte ein Expertengutachten einen lediglichen Restwert des beschädigten Wagens in Höhe von nur noch 500 € festgestellt, wohingegen die Reparatur mit rund 11.500 € veranschlagt wurde, der Wiederbeschaffungswert jedoch bei 4.700 € lag. Der Kläger bestand in diesem Falle darauf, sein Kfz weiterhin behalten zu wollen und beauftragte demzufolge eine Werkstatt seines Vertrauens. Hier wurde die Reparatur letztendlich für eine Summe von 6.100 € ausgeführt, welche also auch noch innerhalb der so genannten „130-Prozent-Grenze“ lag. Die Versicherung des Beklagten weigerte sich jedoch, die entsprechenden Kosten zu übernehmen und setzte einen weiteren Gutachter ein, um zu überprüfen, ob die Reparatur sowohl fachgerecht, als auch gemäß der vom Sachverständigen zuvor festgelegten Grundlage der entsprechenden Kosteneinschätzung durchgeführt worden war. Denn nur in dem Falle wäre ein Übersteigen des Wiederbeschaffungswertes von mehr als dreißig Prozent zugelassen.
Alles perfekt…?
Nach eingehender Betrachtung entdeckte der bestellte Gutachter gleich mehrere Stellen, an denen kein korrekter Teileaustausch durchgeführt wurde: „Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen…”Diese Mängel stellten jedoch offensichtlich keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Wagens dar und wurden darüber hinaus auch vom Autobesitzer selbst als nicht störend empfunden. Aus diesen genannten Gründen wurde dem Kläger durch das Urteil des Bundesgerichtshofes allein eine Kostenübernahme der durchgeführten Reparaturen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zugesprochen.
