Gruppenunfall-Versicherung des Arbeitgebers - Leistungen steuerfrei
Gruppenunfall-Versicherung
Gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 18.12.07 (AZ 2 K 2214/07) ist für den Fall, dass ein Arbeitnehmer eine Leistungserbringung durch die Gruppenunfall-Versicherung des jeweiligen Arbeitgebers erfährt, ein Erhalt derartiger Zahlungen keineswegs als ein Anteil des regulären Arbeitslohnes zu bewerten, sondern sie sind stets als steuerfrei anzusehen. Anlass für ein solches Urteil war seinerzeit ein Arbeitnehmer, welcher auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte und infolge dessen zum Vollinvaliden wurde. Hiernach war er zum Erhalt einer Sozialversicherungsrente berechtigt und bezog zunächst auch noch seinen Lohn für einige Monate, wohingegen es der Arbeitgeber jedoch später vorzog, dem Arbeitnehmer eine Gesamtleistung von rund 25.550 € aus seiner durch ihn abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung zu zahlen.
Er unterließ es jedoch nicht, einen Teil dieser Leistung für die Lohnsteuer sowie die übrigen Sozialabgaben einzubehalten, denn das zuständige Finanzamt betrachtete die so erfolgte Leistungserbringung als Lohnzahlung und wertete diese demnach als steuerpflichtig. Ganz im Gegensatz zum zuständigen Gericht, denn aufgrund einer Klage des Betroffenen sah dieses die Leistungserbringung „lediglich“ als eine normale Versicherungsleistung an mit der Schlussfolgerung, dass Zahlungen aus Versicherungen ohnehin üblicherweise als steuerfrei anzusehen seien. Weiter hieß es in der Begründung, dass es, um einen Arbeitslohn als steuerpflichtig zu betrachten, nicht damit getan sei, dass die Zahlung des Arbeitgebers aus der entsprechenden Unfallversicherung an den Arbeitnehmer - in welcher Weise auch immer - mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis zusammenhängt.
Sicherlich sind die regelmäßigen Prämienzahlungen, welcher der Arbeitgeber an die Gruppenversicherung zu zahlen hat, Betriebsausgaben, jedoch sind sie nicht auch gleichzeitig als Arbeitslohn zu betrachten, welcher der Steuerpflicht unterliegt. Steuerpflichtig sei eine Zahlung aus einer betrieblichen Gruppenunfall-Versicherung lediglich dann, wenn sie als Resultat einer bestimmten, zuvor erbrachten Arbeitsleistung anzusehen gewesen wäre. Diese Voraussetzung war allerdings im vorliegenden Falle nicht gegeben. Im Gegenteil: es ging in diesem Zusammenhang hauptsächlich um den „materiellen Ausgleich für einen erlittenen Personenschaden“ durch eine bestehende Gruppenunfall-Versicherung, was wiederum in der Folge keineswegs als eine Schadensersatzleistung anzusehen sei, die einer Steuerpflicht unterliege.
