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Fehlersuchkosten nach Zusage müssen getragen werden

Aufgrund Feuchtigkeitsschäden am versicherten Gebäude, hat ein Versicherungsnehmer eine Bautenschutzfirma mit Stemm- und Sanierungsarbeiten beauftragt. Wegen des Verdachtes eines Wasserrohrbruchs entstanden weitere Fehlersuchkosten, die aber im Voraus von einem Mitarbeiter des Versicherers (VR) genehmigt worden sind. Diese entstanden Kosten sind vom Versicherungsunternehmen in vollem Umfang zu tragen. Dies entschieden die Richter vom Landgericht Köln. Das gilt auch dann, wenn die Ermittlung ergibt, dass die tatsächliche Ursache eigentlich nicht versichert wäre. Der Versicherer ist zur Bezahlung aller Fehlersuchkosten verpflichtet. Die Begründung liegt in der Zusage der Kostenübernahme des Mitarbeiters der dadurch den Versicherungsschutz konkludent erweitert hat.

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11.02.2008 | Keine Kommentare | Veröffentlicht in Allgemein

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